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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Online-Shop

Unsere Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. 

Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend und verstehen sich ab unserem Lager. Mit der Annahme unseres Angebotes gelten unsere Geschäftsbedingungen für den Online-Shop als akzeptiert. 

Verkaufspreise
Die Verkaufspreise sind inklusive Mehrwertsteuer von 8.1
%. 

Abbildungen
Die Abbildungen der Produkte im Online-Shop sind unverbindlich. Änderungen ohne vorhergehende Bekanntgabe bleiben vorbehalten. 

Zahlungskonditionen
Bei Versand (nur Inland) per Vorauskasse bei Bestellung. Bei Abholung (nur in Merenschwand) in bar. 

Lieferbedingungen
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wenn nicht vom Besteller vorgegeben, erfolgt die Wahl der Transportart durch uns. Der Parkett Käppeli AG Onlineshop ist nur für Lieferungen in der Schweiz vorgesehen.

Lieferfrist
In der Regel liefern wir ab Lager. Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, deren Nichteinhaltung gibt keinen Anspruch auf Schadenersatz. 

Beanstandungen
Beschädigungen aller Art, fehlende Artikel usw. sind vom Empfänger bei der Übernahme von Post oder Paketdienst bescheinigen zu lassen und müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. 

Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleibt die Ware unser Eigentum. 

Warenrücknahme
Eine Warenrücknahme kann nur bei Bestätigung durch uns erfolgen. Die Rücksendung hat in jedem Fall frachtfrei an unser Lager zu erfolgen. Angebrochene Gebinde werden nicht zurückgenommen. 

Gewährleistung
Geräte, an denen Material – oder Herstellungsfehler einwandfrei nachgewiesen sind, werden durch neue, der ursprünglichen Bestellung entsprechende, kostenlos ersetzt. 

Garantiefrist
6 Monate für Maschinen und Geräte. 

Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den vorstehend getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Merenschwand AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen Parkett Käppeli AG

Stand Sep. 2019

        1. Allgemeines

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen der PARKETT KÄPPELI AG (nachfolgend KÄPPELI genannt) und dem Auftraggeber und sollen dazu beitragen, Projekte effizient und zur vollen Zufriedenheit des Kunden abzuwickeln. Mit diesem Ziel behandeln die nachfolgenden Vereinbarungen die branchenüblichen Regeln, Normen und Voraussetzungen. Die individuellen Leistungen sind nach den Wünschen der Auftraggeber im Angebot beschrieben. Wichtigste Grundlage für das gemeinsame Projekt bleibt das gegenseitige Vertrauen und die Fachkompetenz von KÄPPELI.

Die Begriffe «Bodenbelag» oder «Bodenbeläge» (Mehrzahl) gelten auch für individuelle Manufakturen. Der Begriff «Auftraggeber» gilt für Leistungen nach Werkvertragsrecht im Sinn des Bestellers nach OR Art. 363 ff.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen sich im Wesentlichen auf die SIA-Norm 118 sowie die Empfehlungen des Branchenverbandes «ISP».

        2.  Allgemeine Bestimmungen

2.1          Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die gemäss Auftragsbestätigung individuell festgelegten Bedingungen bilden die rechtlich verbindliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und KÄPPELI.

2.2          KÄPPELI schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB; diese gelangen auch dann zur Anwendung, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung von KÄPPELI nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wird.

2.3          Die AGB setzen alle anderslautenden vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgegebenen Bedingungen ausser Kraft.

        3. Allgemeine Bestimmungen Rechte und Pflichten

3.1          Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln ergänzend jene Rechte, Pflichten und Leistungen, welche im technischen Leistungsverzeichnis (AB) nicht festgelegt sind und wo keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingend anzuwendende Normen bestehen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere dessen Geschäftsbedingungen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der KÄPPELI  schriftlich bestätigt wurden.

3.2          Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandeln das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht für die Erstellung von Bodenbelagsarbeiten bis und mit Montage im Bauwerk. Für Materiallieferungen ohne Bauleistung von KÄPPELI  gilt Kaufvertragsrecht nach OR (mit entsprechend anders lautenden Gewährleistungsbestimmungen).

3.3          Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorgängig zur SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und zur SIA-Norm 380/7 «Haustechnik». Der dort genannte Unternehmer ist im Folgenden die KÄPPELI.

3.4          Soweit der Unternehmer Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird die SIA-Norm 102 bzw. 108 als anwendbar erklärt.

3.5          Werden dem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzungs-/ Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgeblich. Die Übersetzung in eine andere Sprache dient allein der Erleichterung der Verständlichkeit.

        4. Gestaltung von Produkten, Studien, Vorschläge, Planungen und Dienstleistungen

 

4.1          Die Eigentums- und Urheberrechte von KÄPPELI an den von ihr erschaffenen Vorstudien, Studien, Entwicklungen, Muster und Plänen gehen durch den Verkauf der Waren nicht an den Besteller über. Solche Unterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen vom Besteller nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von KÄPPELI vervielfältig oder in anderer Weise verwendet oder verwertet werden.

4.2          Die von KÄPPELI erbrachten Planungsarbeiten und weiteren Dienstleistungen, welche vom Besteller verlangt wurden, sind nach Aufwand zu entschädigen, sofern gemäss Auftragsbestätigung für solche Leistungen nicht explizit die Unentgeltlichkeit oder eine andere Kostenregelung (Planungsvertag) vereinbart wurde.

4.3          In keinem Fall haftet KÄPPELI für eine mangelhafte Planung oder für fehlerhafte Planungsunterlagen, bei der Ausführung durch eine Drittfirma.

        5. Angebot, Auftragsbestätigung und nachträgliche Änderungen

 

5.1          Angebote von KÄPPELI sind nicht bindend, sofern sie nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt werden.

 

5.1.1      Zur Ausführung einer Bestellung ist KÄPPELI erst verpflichtet, wenn sie im Besitz einer vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung ist.

 

5.2          Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Hauptpunkte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

 

5.3         Das Angebot von KÄPPELI für Produkte, Leistungen und Werkpreis ist 90 Tage ab Datum des Angebotes gültig. Auf der Internetseite, Anzeigen, Drehmodule u. ä. enthaltene Preisangaben der KÄPPELI sind freibleibend und unverbindlich

 

5.4         Die Bezeichnungen unserer Produkte sind frei erfunden, sie haben nichts mit den Produktenamen unserer Hersteller zu tun.

 

5.5          Material- und Konstruktions-änderungen aus technischem Fortschritt sind zulässig. Verbesserungen im Rahmen der bestellten Produkte und Leistungen werden ohne Kostenfolge an den Auftraggeber weitergegeben.

 

        6. Preise

 

6.1         Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer ohne jegliche Abzüge.

 

6.2         Die in Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise können von KÄPPELI aufgrund von veränderten Einkaufspreisen oder Währungsschwankungen entsprechend angepasst werden.

 

6.3          Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Besteller verursacht werden, ist dieser gegenüber KÄPPELI entschädigungspflichtig.

 

6.4         Kosten von Bemusterungen (Material- und Zeitaufwand) gehen zulasten des Kunden.

 

6.5         Hat KÄPPELI Produkte des Bestellers abzutransportieren oder zu entsorgen, ist dies vom Besteller zusätzlich zu vergüten.

 

6.6          Der Preis bestimmt sich anhand des schriftlichen Vertrages bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken.

 

6.7         KÄPPELI erbringt bis zu 60 Prozent ihrer Leistung vor der Lieferung auf die Baustelle. Gemäss SIA-Norm 118, Art. 144 und 145, ist sie berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt zu verrechnen.

 

        7. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

 

7.1.         Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von KÄPPELI 30 Tage rein netto zu bezahlen.

 

7.2.          Sofern nichts anderes vereinbart werden die Leistungen von KÄPPELI wie folgt in Rechnung gestellt:

– 30% bei Auftragserteilung

– 30% bei Montagebereitschaft

– 30% bei Montagebeginn

– 10% innert 30 Tage nach Abnahme

 

7.3.         Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierück-behalten.

 

7.4.         Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die KÄPPELI nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

 

7.5          Bei ungenützter Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Verzug und KÄPPELI ist berechtigt, vom Auftraggeber ab dem Verzugsdatum Zinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern.

 

Pro verschickte Mahnung ist KÄPPELI berechtigt, einen Unkostenanteil von CHF 20.– zu verlangen.

 

7.6          Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder muss KÄPPELI befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist KÄPPELI berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Besteller auszuführen sowie Waren auf Kosten des Bestellers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegte Lieferung sofort zur Zahlung fällig.

 

7.7         Die KÄPPELI behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen. Bei Verzug ist KÄPPELI ausserdem berechtigt, die Auslieferung weiterer Aufträge des Auftraggebers, ungesehen der jeweiligen Zahlungsbedingungen, von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Aufträge zu annullieren.

 

7.8         Die Berufung auf Mängel und nicht abgenommene Werke entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.

 

 

 

         8. Lieferfristen, Annahmeverzug und Gefahrenübergang

 

8.1          Sofern die Lieferfrist in schriftlicher Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von KÄPPELI ausgestellten Auftragsbestätigung zu laufen.

 

8.2          Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine).

 

8.3.         In allen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer, während der Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsdetails oder andere Angaben oder Dokumente, welche vom Besteller zu liefern sind, fehlen. Desgleichen gilt, falls der Besteller nach dem Erhalt von Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch KÄPPELI deren Genehmigung unterlässt, sich im Zahlungsverzug befindet oder andere Verpflichtungen nicht einhalten.

 

8.4.        Bei Betriebsstörungen, Streik und Fällen höherer Gewalt ist KÄPPELI von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und -termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Hinderungsgrund während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.

 

8.5.         In keinem Fall hat der Besteller Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.

 

8.6.         Der Besteller ist verpflichtet, bei einer Anzeige des exakten Lieferzeitpunkt mit einem Vorlauf von drei Arbeitstagen den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und dergleichen sicherzustellen, damit KÄPPELI die Lieferung ungehindert vornehmen kann.

 

8.7.         Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ist KÄPPELI berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert (z.B. zusätzliche Transporte, Lagerkosten etc.) dem Besteller zu belasten.

 

8.8.       Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Abnahme des Bodenbelages resp. mit Ablauf der Karenzfrist nach der Abnahmeaufforderung gemäss SIA118; kann die rechtzeitige Montage & Abnahme wegen Verzugs des Bestellers nicht oder erst verspätet vorgenommen werden, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verzugseintritt.

 

8.9.         Der Auftraggeber meldet Terminverzögerungen im Bauablauf schriftlich 10 Tage im Voraus. KÄPPELI passt ihre Termin Dispositionen umgehend an. Die Belastung von unvermeidbarem Mehraufwand bleibt vorbehalten.

 

8.10.       Bei kurzfristiger unvorhergesehener Terminverschiebung wird bauseits auf der Baustelle ein geeigneter Raum zur Einlagerung der Ware für das bestellte Werk zur Verfügung gestellt. Die Anforderungen an einen solchen geschützten Raum bestimmt KÄPPELI. Das Risiko für die eingelagerte Ware (Diebstahl, Feuer, Wasser, usw.) trägt der Auftraggeber. Wird KÄPPELI vom Auftraggeber oder durch die Umstände veranlasst, sich selber zu organisieren, kann sie den daraus entstehenden Mehraufwand dem Auftraggeber belasten. Sind entsprechende Akontozahlungen vereinbart, wird bei der Einlagerung des Materials infolge Bauverzögerung die gleiche Zahlung wie beim Beginn der Baumontage fällig.

 

 

        9. Auslandlieferungen

Bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz gehen die Frachtkosten, Zölle, Umsatzsteuern etc. zulasten des Bestellers. Ausserdem kommt eine Vorauszahlung von 100% zum Tragen.

       10. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen von KÄPPELI bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller. KÄPPELI ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken.

        11. Kontrolle und Mängelrüge

 

11.1.       Der Besteller hat den Liefergegenstand nach dem Eintreffen/Montage zu prüfen und allfällige Mängel sofort zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Die Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen unter exakter Nennung des beanstandeten Mangels.

 

11.2.       Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

 

11.3.       Wegen Mängel irgendwelcher Art des Liefergegenstandes hat der Besteller keine Rechte außer die in Ziff. 12 nachstehend ausdrücklich genannten.

 

       12. Gewährleistungsfrist und Inhalt der Gewährleistung

 

12.1.       Die Garantiefrist (Rügefrist) für Gewerke: ohne anders lautende Vereinbarung in der Auftragsbestätigung  fünf  Jahre.

 

12.2.      Die Garantiefrist für Bodenbeläge, Sockelleisten, Kleber, usw. entsprechen den Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller.

 

12.3.      Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, dem Abschluss der Reparatur oder der Abnahme, falls die Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 12.1 vorstehend früher abläuft.

 

12.4.      Für Lieferungen von nicht selber hergestellten Produkten (Fremdprodukte) übernimmt KÄPPELI die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Herstellers.

 

12.5.        Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, falsches Raumklima, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer Einflüsse, nicht von KÄPPELI ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die KÄPPELI nicht zu vertreten hat, entstanden sind.

 

12.6.      Nicht als Mangel gelten und von der Gewährleistung ausgeschlossen sind geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen als Folge von Modellanpassungen, geringe Splintanteile, marginale Abweichungen der Holzsortierung und Struktur.

 

12.7.       Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von KÄPPELI Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und KÄPPELI die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

 

12.8.       Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Aufklärungs- oder Nebenpflichten haftet KÄPPELI nicht.

 

 

12.9.       Wenn bei der Bauabnahme von KÄPPELI zu vertretende Montage-, Fabrikations- und/oder Produktmängel festgestellt werden, behebt KÄPPELI den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.

 

12.10.     Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Abnahme des Gewerkes, ohne Abnahme ab Datum der Schlussrechnung.

 

12.11.    Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:

– Mängel infolge eines ungeeigneten Baugrunds oder mangelhaften Bauarbeiten Dritter

– Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bau

– Mangel am Unterlagsboden oder am Treppendetail

– Mängel infolge unsachgemässer, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Bodenfläche

– Nachträgliche Veränderungen des Bauwerks (Beispiel:  Absenken des Unterlagsbodens)

– Mängel infolge Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte, welche ohne         vorheriger Genehmigung der KÄPPELI erfolgten

 

12.12.    Holz ist ein Naturprodukt; seine in der Natur gewachsen Eigenschaften, Holzmerkmale und Farbspielvarianten sind zu beachten. Der Käufer hat die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften beim Kauf und deren Verwendung zu berücksichtigen. Die naturgegebenen Struktur-, Farb-, Maserungs-, und natürlichen Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Holzes und stellt keinerlei Haftungs- und Reklamationsgrund dar.

12.13.    Für nachgelieferte Ware beginnt eine neue Garantiefrist gemäss Ziffer 12.10. Die bereits laufende Garantiefrist für durch KÄPPELI installierte Einrichtung wird dadurch nicht berührt.

 

12.14.     Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

 

       13. Ausschluss weitere Haftung

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese hergeleitet werden, sind in den AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind (Mängelfolgeschaden), wie namentlich Nutzungsverluste und andere mittelbare Schäden.

        14. Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdeten Stoffen insbesondere Asbest

 

14.1.       Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber informiert.

 

14.2.      Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.

 

14.3.      Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.

 

14.4.       Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür wie auch für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

 

14.5.      Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.

 

       15. Installations- und Gebrauchsanweisung

Der Besteller verpflichtet sich, alle Vorgaben und Anweisungen, wie sie in den abgegebenen Pflege- und Gebrauchsanweisung enthalten sind, strikte einzuhalten und dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben und Anweisungen auch von Dritten, denen der Liefergegenstand zur Benutzung überlassen wird, befolgt werden.

       16. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der in der Auftragsbestätigung genannte Lieferort.

       17. Anwendbares Recht

Es findet Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).

       18. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Muri /AG. Darüber hinaus ist KÄPPELI berechtigt, den Besteller an den von Gesetzes wegen vorgesehen Gerichtsständen zu belangen.

       19. Bauseitige Voraussetzung

 

KÄPPELI liefert auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin die Angaben für die Voraussetzungen, unter denen die Montage termingerecht ohne Verzug beginnen kann.

 

Damit die Montage termingerecht erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • trockene Wände

  • Geschütze Plattenbodenbeläge

  • Fenster angeschlagen

  • Absturzsicherungen

  • Unterlagsböden verlegt, begehbar, trocken.

  • Treppen montiert

  • Baustelle ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen

  • Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschrieb Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den erwähnten Voraussetzungen können dem Auftraggeber belastet werden.

 

   

       20. Schalldämmende Montage

 

20.1.      Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Montage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt. In Überbauungen (Mehrfamilienhaus-Objekte) kann die Anforderung je nach Lage des Gewerkes verschieden lauten.

 

20.2.      Erhöhte Anforderung nach SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz-Massnahmen werden im Angebot von KÄPPELI definiert.

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